Bundesverfassungsgericht schränkt Vorratsdatenspeicherung ein
In einem Eilentscheid hat das Bundesverfassungsgericht heute entschieden, dass die umstrittene und Anfang des Jahres in Kraft getretene Vorratsdatenspeicherung eingeschränkt werden muss.
Zur Begründung heißt es: „In dem Verkehrsdatenabruf selbst liegt ein schwerwiegender und nicht mehr rückgängig zu machender Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG (Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses). Ein solcher Datenabruf ermöglicht es, weitreichende Erkenntnisse über das Kommunikationsverhalten und die sozialen Kontakte des Betroffenen zu erlangen.“
Das Urteil verbuchen indes Kläger und Beklagte als Erfolg für sich.
Ralf Bendrath vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung: „Das Verfassungsgericht ist bei Eilentscheidungen traditionell zurückhaltend. Dass die Richter in diesem Fall die Weitergabe der Daten auf die Verfolgung schwerer Straftaten beschränkt haben, zeigt, dass hier ein gravierender Grundrechtseingriff vorliegt. Die jüngsten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Online-Durchsuchung und KFZ-Kennzeichenerfassung machen deutlich, dass das Bundesverfassungsgericht dem Sicherheitswahn der Innenminister die Grundrechte entgegenhält.“
Der rechtspolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Dr. Jürgen Gehb sieht dagegen die Vorratsdatenspeicherung im Kern zunächst bestätigt. Nach seiner Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht die gesetzgeberische Entscheidung, dass in bestimmten Fällen schwerwiegender Straftaten ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 GG unverzichtbar sei, unbeanstandet gelassen.
Das endgültige Urteil über die Vorratsdatenspeicherung wird vermutlich erst Anfang nächsten Jahres fallen.